Az.:16 K 3182/98

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

Dianetic Stuttgart e.V.,

vertreten durch den Präsidenten, Herrn Jürgen Schwarz,

Urbanstraße 70, 70182 Stuttgart,

-Kläger-

prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwälte W. Blümel und Koll.,

Bayerstraße 13, 80335 München, Az: Be/Ka - 13756

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart,

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,

Az:15-1113-2lScientology Dian.St.,

-Beklagter-

wegen

Entzug der Rechtsfähigkeit

hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 1999 durch

den Vors. Richter am Verwaltungsgericht Prof. Schlotterbeck

die Richterin am Verwaltungsgericht Wilke

den Richter Dr. Frank

den ehrenamtlichen Richter Härer

den ehrenamtlichen Richter Wöhrwag

am 17. November 1999 für Recht erkannt:

Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.1994 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.01.1995 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand:

Der Kläger, eine Untergliederung der Scientology Kirche, ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Stuttgart. Nach seiner Satzung verfolgt der Verein ausschließlich die Förderung religiöser und erzieherischer Zwecke; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb soll nicht bezweckt sein. Der Verein wurde am 07.12.1972 als ,,Dianetic Stuttgart e.V., College für angewandte Philosophie" in das Vereinsregister eingetragen (Reg.Nr. 2858). Seit 10.06.1976 führt er seinen gegenwärtigen Namen. Die Satzung wurde durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 10.10.1974 <Nachtrag am 10.10.1975> und 19.09.1986 geändert. Die Satzungsänderung durch Beschluss vom 19.09.1986 wurde nicht im Vereinsregister eingetragen. Der Kläger nahm den Antrag auf Anmeldung am 03.11.1987 zurück.

Das Regierungspräsidium Stuttgart entzog dem Kläger mit Bescheid vom 29.08.1994 gemäß § 43 Abs. 2 BGB die Rechtsfähigkeit. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Verein unterhalte entgegen dem Wortlaut der Vereinssatzung objektiv einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege bei der Durchführung entgeltlicher Dienstleistungen (Kurse, Seminare, Auditing) und im Literaturverkauf. Für wesentliche Teile des Angebots des Vereins gebe es einen Markt, auf dem Leistungen dieser Art nachgefragt würden und auf dem er mit anderen ähnlich strukturierten Angeboten konkurriere. Die Leistungen würden sowohl Mitgliedern als auch einer nicht aus Mitgliedern bestehenden Marktseite angeboten. Dass der Verein durch die von ihm angebotenen Kurse und speziell durch das Auditing nach eigenem Verständnis ideelle Inhalte vermittle, schließe nicht aus, dass es sich um Leistungen wirtschaftlicher Art handele. Auch ideelle Güter könnten durch "Vermarktung" Wirtschaftsgüter werden, ihre Weitergabe könne damit zur wirtschaftlichen Leistung werden. Der Vortrag des Vereins, das Auditing sei Kernbestandteil der religiösen Lehre von Scientology, sei unerheblich, da selbst eine Religionsgemeinschaft mit der Anmeldung zum bzw. Eintragung ins Vereinsregister denselben Regeln wie jeder andere Verein unterliege. Es gebe kein "Religionsprivileg" im Vereinsrecht. Der Verein handele in Gewinnerzielungsabsicht. Dies sei ein Indiz für unternehmerische Tätigkeit. Das Nebenzweckprivileg finde auf die unternehmerischen Tätigkeiten des Vereins keine Anwendung. Entfielen die Durchführung entgeltlicher Dienstleistungen und der Literaturverkauf, würde ein umfangreicher und wesentlicher Teil der das Erscheinungsbild des Vereins prägenden Elemente und seiner nach außen hin wirkenden Dynamik entfallen. Im Rahmen der Ermessensausübung komme dem Interesse des Vereins an der Beibehaltung der Rechtsfähigkeit weniger Gewicht zu, als dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere möglicher Gläubiger.

Der Kläger erhob am 04.10.1994 fristgerecht Widerspruch. Er brachte vor: Die angefochtene Verfügung sei jedenfalls ermessensfehlerhaft. Der Entzug der Rechtsfähigkeit führe zwangsläufig zur Liquidation und bedeute einen schweren Nachteil trotz der Möglichkeit, sich in anderer Form zu organisieren.

Das Regierungspräsidium Stuttgart wies mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.1995 den Widerspruch zurück.

Am 03.02.1995 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger sei eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Artikeln 4,140 GG i.V.m. Art. 137 WRV. Sein Hauptzweck sei die Pflege und Verbreitung der religiösen Lehre von Scientology, mit dem Ziel der geistigen Erlösung der menschlichen Seele. Die Durchführung des Auditing und die Vermittlung der Lehre in Kursen und Seminaren seien zentraler Gegenstand der Religionsausübung. Dieser Hauptzweck komme ausschließlich Mitgliedern zu Gute. Für diesen Hauptzweck werde gegenüber Nichtmitgliedern nicht geworben. Noch weniger bestehe hierfür ein "Markt", auch kein "offener Binnenmarkt". Die Mitglieder des Klägers würden sich untereinander fast alle kennen. Es gebe kein einziges Mitglied, welches sich aufgrund der Größe und der Organisation als "anonymer Kunde" fühle. Gegenüber Nichtmitgliedern sei der Kläger nur in geringfügigem Umfang tätig. Diese Tätigkeit diene ausschließlich der Missionierung, also der Gewinnung neuer Mitglieder. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Der Entzug der Rechtsfähigkeit nutze niemandem; für den Kläger bringe sie aber schwere, auch wirtschaftliche Nachteile mit sich.

Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.11.1995 das Ruhen des Verfahrens an. Es sollte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einer gleichgelagerten Sache ("Neue Brücke Mission Scientology", Stuttgart, gegen das Land Baden- Württemberg wegen Entzugs der Rechtsfähigkeit, Az.: BVerwG 1 C 18.95) abgewartet werden.

Nach erfolgtem Wiederanruf durch den Beklagten am 02.07.1998 ergänzte der Kläger seinen Vortrag: Alleiniger Zweck des Vereins sei die Pflege und Verbreitung der Scientology Religion, wie sie von ihrem Stifter, L. Ron Hubbard, niedergelegt worden sei. Scientology bestehe in der Tradition der humanistisch- gnostischen Erlösungstheorien, d.h., jenen Religionen, die Erlösung des Menschen durch Erkenntnis seiner selbst und seiner Verbundenheit mit Gott suchten. Scientology sehe sich als eine direkte Fortsetzung des Wer- kes von Buddha. Sie gehe davon aus, dass der Mensch ein unsterbliches seelisches Wesen ist, das einen Verstand habe und einen Körper belebe und bewohne. Im Gegensatz zum christlichen Glaubensverständnis "habe" die Person keine Seele, sondern im scientologischen Verständnis sei die Person die unsterbliche und immaterielle Seele. Aus diesen Gedanken folge der Glaube an die Wiederverkörperung der Seele nach dem körperlichen Tode (Wiedergeburt). Scientology sei als angewandte religiöse Philosophie zu definieren. Um von der jetzigen Daseinsstufe des materiell gebundenen Geistes zu einer höheren Daseinsstufe der Vervollkommnung auf geistiger Ebene zu gelangen müsse das einzelne Mitglied eine Folge aufeinander aufbauender Erlösungs- und Bewusstseinsstufen (= die "Brücke") erreichen. Gegenstand diese Brücke zur Erreichung der religiösen Mission seien für das einzelne Mitglied die individuelle Seelsorge <Auditing>, das Studium der Scientology Lehre in Seminaren, die Ausbildung zum Seelsorger <"Auditor">, die allgemeine Seelsorge und die Missionierung. Die Lehre von Scientology stelle die gemeinsame Glau- bensüberzeugung aller Mitglieder des Klägers dar. Kein Mitglied des Klägers sei in den Verein eingetreten, um wirtschaftliche Interessen zu verfolgen oder um sich an einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu beteiligen. Alle Mitglieder des Klägers verstünden das Auditing als religiösen Dienst zur Erlangung höherer Daseinsstufen im spirituellen Sinne von Scientology. Der Erwerb einschlägiger Literatur sowie die Absolvierung von Kursen und Seminaren diene ausschließlich dem Zweck, weiterführende Erkenntnisse über die religiösen Inhalte der Scientology Lehre zu erlangen. In allen Leistungen, die der Kläger seinen Mitgliedern anbiete, verwirkliche sich die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft. Vergleichbare Dienste würden von außenstehenden Dritten nicht angeboten, mit Ausnahme anderer Scientology-Organisationen. Nichtmitgliedern würden beitragspflichtige Dienste nicht angeboten. Er gebe in geringfügigem Umfang, ausschließlich zur Mitgliederwerbung, in die Religion von Scientology einführende Literatur ab. 90 % der Tä- tigkeiten des Klägers und damit der Hauptzweck bestehe in der Abhaltung des Auditings und in der Ausbildung zum Auditor.

Eine Gläubigergefährdung gehe vom Kläger nicht aus. Die Mutterkirche sei aufgrund kircheninterner Richtlinien verpflichtet, für allfällige Schulden des Klägers, die dieser aus eigener Kraft nicht bezahlen könne, aufzukommen. Der Kläger nütze den Vereinsstatus weder nur als "Hülle", noch würden vereinsrechtliche Tatbestände unterlaufen. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer internationalen Kirchenhierarchie sei er aber einigen zusätzlichen Regelungen unterworfen, die jedoch nur das lnnenverhältnis betreffen würden. Letztlich beruhe die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen und sei deshalb ermessensfehlerhaft.

Der Kläger beantragt,

die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.1994

und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.01.1995 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt im wesentlichen vor: Der Kläger betätige sich unternehmerisch und verfolge nach seinem Hauptzweck - entgegen seiner Satzungsbestimmungen - wirtschaftliche Ziele. Er benütze als Deckmantel die Eigenschaft des religiösen Vereins. Dies führe zu einer Täuschung des Rechtsverkehrs. Zwar habe sich der Kläger eine Satzung gegeben. Diese spiele jedoch in der Wirklichkeit des "Vereinslebens" keine Rolle. Mitgliederversammlung und Vorstand seien Bestandteile einer Farce, die dem Registergericht und anderen amtlichen Stellen vorgespielt werde. Die Machtbefugnisse würden sich nach den Regeln des Scientology-Konzerns richten und seien zudem dem Vereinsrecht fremd. Der einzige Zweck des Klägers sei es, Geld zu beschaffen und es an die Mutterorganisation zu transferieren. Durch Druck gegenüber dem untergeordneten Verein werde versucht, das Ziel der ,,Geldbeschaffung" von 100.000 DM in der Woche über Verkauf von Kursen, Auditing und Büchern zu erreichen. Der außerhalb des Vereins stehende Flag Bank Officer ziehe Geldbeträge ab bzw. belasse der Organisation Beträge, die für die laufenden Kosten der "Mission" erforderlich seien. Zum Teil hätte die belassenen Beträge die laufenden Kosten des Vereins nicht gedeckt, so dass Telefone abgestellt worden seien und in der Vergangenheit Mieten nicht hätten bezahlt werden können. Eine Gläubigergefährdung sei daher nicht auszuschließen. Die unternehmerische Betätigung spiele im Vergleich zu der vorgeblich ideellen Betätigung die beherrschende Rolle.

In der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und der Beklagte die aus der Anlage zur Sitzungsniederschrift ersichtlichen Beweisanträge gestellt. Es wurde ein Zeuge vernommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der von Beteiligten gewechselten Schriftsätze einschließlich der umfangreichen Anlagen, die dem Gericht vorliegenden Behördenakten und die ausführliche Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Sie ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.1994 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.01.1995 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten weshalb die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden mussten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 43 Abs. 2 BGB kann einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden Tätigkeiten eines Vereins dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn es sich um planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende, eigenunternehmerische Tätigkeit handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen. Ein Idealverein wird jedoch dann nicht zum wirtschaftlichen Verein, wenn er zwar zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, diese aber dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind <sog. Nebenzweckprivileg> (vgl. BGHZ 85, 84 <92 f.>). In Ergänzung hierzu hat das Bundes- verwaltungsgericht entschieden, dass ein Verein keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, wenn er seinen Mitgliedern Leistungen in Verwirklichung seines idealen Zwecks anbietet - wobei es auf das vom Vereinswillen getragene Gesamtgebaren ankommt - und diese nicht unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von anderen Anbietern erbracht werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997 - 1 C 18.95 - NJW 1998, S. 1166ff.).

Das Gericht ist aufgrund der Sachvorträge der Beteiligten, des umfangreichen Aktenin- halts und der Zeugenaussage zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Sinne der dargestellten Rechtsprechung, der das Gericht folgt, unterhält.

    1.

    Aufgrund der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse geht das Gericht davon aus, dass die vom Kläger seinen Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen - Auditing, Seminare, Kurse - zur Erlangung einer "höheren Daseinsstufe" von gemeinsamen Über- zeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997-1 C 18.95-, aaO).

    1.1. Nach dem Vortrag des Klägers dient das Auditing, das "geistliche Beratung" bzw. "individuelle Seelsorge" bieten soll, und die Teilnahme an einführenden Kursen und Seminaren der Erlangung höherer Daseinsstufen im spirituellen Sinne von Scientology. Die Mitglieder müssen eine Folge aufeinander aufbauender Erlösungs- und Bewusstseinsstufen erreichen (= die Brücke), um über die Zwischenstufe Clear die vollkommene Freiheit bzw. die vollkommene Erlösung, die Stufe "Operating Thetan", zu erreichen. Aufgrund der substantiierten Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen und den Aussagen des Vereinsvorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung ist das Gericht der Überzeugung, dass die Mitglieder des Klägers sich auditieren lassen, Kurse und Seminare besuchen, um auf dem durch L. Ron Hubbard aufgezeigten Weg die "Erlösung" anzustreben.

    Der Beklagte vermochte mit seinem Vorbringen nicht das Gegenteil zu beweisen. So stellte er letztlich nicht in Abrede, dass die Mitglieder des Klägers tatsächlich Leistungen in Anspruch nehmen, die von gemeinsamen Überzeugungen getragen sind. Sein Vorbringen beschränkte sich vielmehr insoweit im wesentlichen darauf, dass es allein auf den Willen des Klägers ankomme. Dieser verfolge aber nur den Zweck der Gewinnerzielung. Der Vereinsstatus sei letztlich eine bloße Hülle. Ob die Mitglieder selbst hauptsächlich daran interessiert seien, Gewinn zu erzielen, sei unerheblich. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Der Kläger als Verein kann nicht losgelöst werden von seinen Mitgliedern und deren Überzeugungen. In diesen Überzeugungen und den daraus resultierenden Aktivitäten der Mitglieder kommt der Zweck des Vereins zum Ausdruck, mit anderen Worten, die Überzeugungen der Mitglieder bilden den Vereinswillen und ihre von diesen Überzeugungen getragenen Aktivitäten das maßgebliche Gesamtgebaren. Es kommt somit auf die Überzeugung der Mitglieder an und nicht auf den Willen des Klägers.

    Auch das vom Beklagten als Zeuge angebotene und vom Gericht vernommene Mitglied von Scientology vermochte die substantiierten Ausführungen des Klägers nicht in Zweifel ziehen.

    An der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage bestehen bereits ernstliche Zweifel. Diese beruhen darauf, dass der Zeuge nicht einmal widerspruchsfrei vortragen konnte, ob er noch Mitglied einer Scientology-Organisation ist, oder nicht. So gab er an, dass er im Jahr 1989 Mitglied bei Scientology in München geworden sei, 1990 in Stuttgart beim Kläger. Auch heute sei er noch offizielles Mitglied in Stuttgart. Er übe die Mitgliedschaft aber nicht aus. Auch sei er Mitglied in der lAS <International Association of Scientologists>. Er habe einen Mitgliedsvertrag für die nächsten Milliarden von Jahren unterschrieben. Andererseits erklärte der Zeuge, er sei ,,Ex- Scientologe". In einem Schreiben vom 22.03.1989 an den Kläger hatte er diesem mitgeteilt: "Ich habe erkannt, dass der Weg, den ich mir für dieses Leben ausgesucht habe, um anderen Leuten etwas zu geben und zu helfen, außerhalb von Scientology liegt. Dass ich hier kurzzeitig Staff war, hat mir geholfen, meine Probleme aus dem Weg zu räumen".

    Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge nach wie vor Mitglied in Scientology-Vereinen - auch beim Kläger - ist, obwohl er sich als "Ex-Scientologe" bezeichnet; insbesondere ist unklar geblieben, weshalb er 1989 erklärt hat, dass sein Weg außerhalb von Scientology liege, er jedoch in späteren Jahren für Scientology in USA gearbeitet hat und Mitglied "für eine Milliarde von Jahren" in einer Scientology- Organisation geworden ist. Einem Mitglied des Klägers steht es gemäß § 3 Nr. 2 der Satzung beispielsweise jederzeit frei, aus dem Verein auszutreten. Anhaltspunkte dafür, dass ein Austritt tatsächlich nicht möglich sein sollte, liegen dem Gericht nicht vor.

    Darüberhinaus hat der Zeuge nach seinen Angaben beim Evangelischen Zentrum für Weltanschauungsfragen ein 1-jähriges Praktikum gemacht und während dieser Zeit Personen beraten, die mit Scientology in Konflikt geraten sein sollen. Zudem hat der Zeuge erklärt, dass er ein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Er wolle, dass mehr Licht in die diffuse Scientology-Organisation und deren Verfahren komme. Diese Ausführungen zeugen von einer gewissen Parteilichkeit, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage stellen.

    Abgesehen hiervon, hat der Zeuge jedoch letztlich sogar bestätigt, dass es eine gemeinsame Überzeugung von Mitgliedern von Scientology-Organisationen - und letztlich auch beim Kläger - gibt, so wie dies im übrigen auch durch Schreiben von zahlreichen Scientology-Mitgliedern belegt ist (vgl. Anlagen K 28 und K 29 zum Schriftsatz des Kläger vom 13.06.1995). Der Zeuge hat zwar auf Nachfrage erklärt, dass er sich mit Mitgliedern unterhalten habe, wobei "von Religion nie die Rede gewesen sei". Auditing habe eine ähnliche Funktion wie eine Therapie. Der Auditor solle Kindheitserinnerungen wecken. Die Person, die verkaufe, solle die andere Person dazu bringen, möglichst viel einzuzahlen. Man wolle ihn in einen richtigen Scientologen verwandeln, der missioniere, so dass damit noch mehr Geld verdient werde. Die OT-Stufen würden so verkauft, dass man mehr Einfluss auf andere bekommen solle auf einer übernatürlichen Ebene. Andererseits antwortete der Zeuge auf die Frage, ob er einen Mitgliedsvertrag für die nächsten Milliarden Jahre unterschrieben habe, dass er ab einem gewissen Zeitpunkt an die Reinkarnation geglaubt habe. Den Mitgliedern werde ab einer bestimmten Stufe die Reinkarnation nahegebracht. Die Mitglieder seien alles Suchende. Er selbst sei über seinen Saxophonlehrer, der Scientologe gewesen sei, zu Scientology gekommen, weil er unzufrieden gewesen sei mit seiner Psyche.

    Damit hat der Zeuge aber selbst die Ausführungen des Klägers bestätigt, wonach "Suchende" über verschiedene Erkenntnisstufen den Glauben an die Wiedergeburt er- langen - eben so, wie dies von Scientology als "angewandter religiöser Philosophie" als Ziel angestrebt wird. Soweit der Beklagte dem entgegenhält, dass diese gemeinsame Überzeugung nach der Aussage des Zeugen nur ab einer gewissen Stufe vorhanden sei, nicht jedoch unterhalb, sich hier vielmehr ein diffuses Bild an Beweggründen finde, kann dem nicht gefolgt werden. Dem widerspricht bereits der Umstand, dass bereits in den Einschreibungsformularen zur Teilnahme an Seminaren und dem Auditing auf die Grundlagen von Dianetic, Scientology und Auditing hingewiesen wird, und so unter anderem auch auf das Ziel "Fähigkeit und Bewusstsein seiner selbst als unsterbliches Wesen wiederzugewinnen" (vgl. Anlage K 70 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.11.1999). Es wäre nach Überzeugung des Gerichts auch lebensfremd` anzunehmen, dass Personen Mitglied bei einer Scientology-Organisation wie dem Kläger werden und es auch bleiben, ohne sich mit den Grundlagen von Scientology auseinanderzusetzen, zumal in Deutschland eine überaus kritische Berichterstattung über Scientology stattfindet. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es auch Personen geben wird, die zunächst Interesse am Kläger oder an anderen Scientology-Organisationen haben, weil sie beispielsweise durch ,,Kommunikationskurse angelockt" worden sind oder sich generell therapeutische Hilfe erhoffen. Das Gericht ist jedoch der Überzeugung, dass die Personen, die letztlich bei einer Scientology-Organisation Mitglied werden und es bleiben - und auf deren Überzeugung es letztlich ankommt -, sich auch mit der "Philosophie" von Scientology identifizieren. Der Vereinsstatus ist deshalb nicht eine bloße Hülle. Vielmehr verwirklicht sich in diesen entgeltlichen Leistungen an die Mitglieder eine Vereinsmitgliedschaft, die über den Austausch allgemein verfügbarer Waren und Dienstleistungen hinausgeht, ohne dass es sich bei den gemeinsamen Überzeugungen notwendig um eine Religion im Rechtssinne handeln müsste. Die vom Kläger intern entgeltlich angebotenen Dienste begründen deshalb keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997 - 1 C 18.95-, aaO).

    Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass der wesentliche Teil der Mitglieder des Klägers nicht wirklich Mitglieder eines Vereins im Sinne des Vereinsrechts seien, weil sie letztlich kein Mitspracherecht hätten, und sie deshalb dem Kläger wie Dritte gegenüberstünden, kann dem nicht gefolgt werden. Laut aktueller Satzung des Klägers gibt es die vom Beklagten angenommene Trennung zwischen "ordentlichen" und "außerordentlichen" Mitgliedern nicht (vgl. §§ 3 und 6 der Satzung, eingetragen ins Vereinsregister am 10.06.1976). Eine dahingehende Satzungsänderung hat die Mitgliederversammlung zwar am 19.09.1986 beschlossen. Die Änderung wurde zunächst auch zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet (vgl. S. 228 der Registerakte). Die Anmeldung wurde jedoch am 03.11.1987 zurückgenommen (S. 274 der Registerakte), sodass die am 10.06.1976 eingetragenen Satzungsbestimmungen nach wie vor Gültigkeit haben (vgl. § 71 Abs. 1 BGB). Die aktuelle Satzung wird hinsichtlich der Mitgliedschaftsrechte den Anforderungen der §§ 32 ff. BGB gerecht. Es liegen dem Gericht keine nachweisbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitgliedschaftsrechte nicht in der in der Satzung vorgesehenen Art und Weise ausgeübt werden können. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass im Text des Mit- gliedschaftsantrags (vgl. Anlage K 65 g zum Schreiben des Klägers vom 05.11.1999) von einem "außerordentlichen" Mitglied die Rede sei, ist damit offenbar nicht die Mitgliedschaft beim Kläger, sondern die in der Gesamtkirche gemeint. Auch das vom Kläger vorgelegte Protokoll über eine Mitgliederversammlung vom 03.12.1995 gibt keinen Anlass, von - entgegen der Satzung - eingeschränkten Mitgliedschaftsrechte auszugehen. Allein der Umstand, dass die terminliche Verschiebung vor dem Versammlungszeitpunkt möglicherweise nicht unter Beachtung der Formvorschriften erfolgt ist (vgl. Reichert/ Dannekker/Kühr Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 3. Aufl. Rdnr. 526, 533), führt allenfalls dazu, dass in dieser Versammlung gefasste Beschlüsse ungültig sind (vgl. Reicher/Dannecker/Kühr, aaO, Rdnr. 534). Er lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, dass Mitglieder von der Teilnahme an der Versammlung bewusst abgehalten werden sollten, um ihnen dadurch quasi faktisch das Stimmrecht vorzuenthalten. Darüberhinaus zeigen Protokolle anderer Versammlungen, wie beispielsweise der Jahreshauptversammlung vom 19.09.1986, eine satzungsgemäße Einberufung (vgl. Registerakte S.229), so dass der Einwand des Beklagten insoweit entkräftet ist. Dies gilt ebenso, soweit der Beklagte beanstandet, dass in § 6 Abs. 1 der Satzung die Wahl stimmberechtigter Mitglieder vorgesehen ist. Maßgeblich ist letztlich nur, dass es nach der Satzung des Klägers nur stimmberechtigte Mitglieder gibt und nach Aktenlage dieses Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen auch ausgeübt werden kann.

    Auch die vom Beklagten behauptete "Fremdbestimmung" des Klägers durch die Mutterkirche in den USA führt nicht zu der Annahme, dass die Mitglieder des Klägers diesem mangels Mitspracherecht wie Dritte gegenüberstehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 - <Bahá`i> (BVerfGE 83, 341-362; NJW 91, 2623 ff.) grundsätzlich zur Frage der Vereinsautonomie ausgeführt, dass es zu dieser Autonomie gehöre, den mit ihr ausgestatteten Einrichtungen das Recht einzuräumen, sich die ihren Zwecken entsprechende Organisation selbst zu geben und diese frei zu bestimmen, soweit dem nicht zwingende Vorschriften oder dem Wesen der entsprechenden Institution zu entnehmende Grundsätze entgegenstehen. Diese Autonomie könne auch in der Weise ausgeübt werden, dass das Selbstverwaltungsrecht des Vereins satzungsmäßig beschränkt werde. Der Grundsatz der Vereinsautonomie schütze somit die Autonomie in der Bildung und organisatorischen Gestaltung des Vereins nach der frei- en Selbstentscheidung der Mitglieder, wozu auch die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft gehören könne. So sei es mit der Vereinsautonomie vereinbar, gestufte Verbände zu schaffen, innerhalb derer die Unterverbände - sei es als rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Vereine - zu Oberverbänden in Abhängigkeit stehen, ihren Vereinscharakter dadurch aber nicht verlieren, sofern sie auch eigenständig Aufgaben wahrnehmen.

    Folgt man dieser Rechtsprechung, so kann im Falle des Klägers nicht von einer die Vereinseigenschaft ausschließenden Fremdbestimmung ausgegangen werden. Der Verein ist zwar eng mit der Mutterkirche verknüpft (vgl. auch § 8 der Satzung). Jedoch erfüllt er ei- genständige Aufgaben, indem er in seinem Einzugsbereich Mitglieder wirbt und seinen Mitgliedern durch Auditing, Seminaren und Kursen die Lehre von Scientology nahebringt.

    1.2. Die vom Kläger seinen Mitgliedern angebotenen Leistungen können nicht unabhängig von diesen mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von anderen Anbietern erbracht werden. Dies ergibt sich daraus, dass sich - wie unter 1.1. ausgeführt - in den entgeltlichen Leistungen des Klägers an seine Mitglieder eine Vereinsmitgliedschaft verwirklicht, die angesichts des dargestellten Bezugs zu der "angewandten religiösen Philosophie". d.h. zu Scientology, über den Austausch allgemein verfügbarer Waren und Dienstleistungen hinausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 06.11.1997 (aaO) bereits darauf hingewiesen, dass sich allein aus der begrifflichen Zusammenfassung verschiedener Techniken zur Befriedigung psychischer und spiritueller Bedürfnisse zu einem sogenannten "weltanschaulichen Markt" nicht ergebe, dass es sich hier um Leistungen handele, die wie bei einem Konsumverein unabhängig von der mitgliedschaftlichen Beziehung üblicherweise auch von anderen angeboten werden.

    Die Leistungen, die der Kläger seinen Mitgliedern anbietet, können nicht von den dahinterstehenden Überzeugungen gelöst werden, ohne ihren Sinn zu verlieren. Diese Anknüpfung an die Lehre von Scientology bieten aber sämtliche, vom Beklagten als Alternative angeführte Anbieter, nicht. Zum Teil erfolgt sogar eine ausdrückliche Abgrenzung. In der Satzung des Anbieters "Freie Zone e.V." ist unter § 2 Nr. 2 beispielsweise bestimmt, dass sich der Verein ausdrücklich gegenüber der Scientology Kirche abgrenzt, mit deren Geschäftspraktiken und Auslegung der Philosophie von L. Ron Hubbard der Verein und seine Mitglieder nicht übereinstimmen. Abgesehen davon, dass auch dieser Verein somit anerkennt, dass es eine "Philosophie" von L. Ron Hubbard gibt, die er nur anders auslegt, zeigt diese Abgrenzung deutlich, dass gerade dieser Anbieter keine Alternative zum Kläger sein kann. Die von den Mitgliedern des Klägers mit der Annahme seiner Leistungen verfolgte Überzeugung möchte er mit seinem Angebot gerade nicht erreichen.

    Aber auch andere Scientology-Organisationen stellen keine "Konkurrenz" für den Kläger auf einem allgemeinen "Markt" dar. Wenn der im Vereinsrecht verwendete Begriff des Marktes sich auf den Austausch von Waren und Dienstleistungen und nicht auf die Konkurrenz missionierender Religionen und Weltanschauungen als solche bezieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997, aaO), so kann er sich nach Auffassung der Kammer erst recht nicht auf die "Konkurrenz" innerhalb einer solchen Religion bzw. Weltanschauung beziehen. Ist Scientology aber nach den Ausführungen unter 1.1. als eine Philosophie einzustufen, so kann es innerhalb dieser, von den Mitgliedern als "angewandte religiöse Philosophie verstandenen Weltanschauung, eine Konkurrenz bereits begrifflich nicht geben. "Unter dem Dach" von Scientology steht der Kläger deshalb nicht in Konkurrenz zu anderen Scientology-Organisationen.

    1.3. Dass der Kläger von seinen Mitgliedern Entgelte für Auditing, Kurse und Seminare verlangt, ist für sich gesehen kein Indiz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, denn es ist unerheblich ,in welcher Form die Mitglieder die Tätigkeit ihres Vereins finanzieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997, aaO). Soweit der Beklagte vorträgt, dass es für das einzelne Mitglied zu erheblichen finanziellen Risiken kommen kann, da die Kurse und Seminare teuer seien und das Mitglied quasi gezwungen sei, immer weitere Kurse zu besuchen, zu deren Bezahlung es unter Umständen Kredite aufnehmen müsse, kann auch dies die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht begründen. Gefahren, die sich aus der Mitgliedschaft für das einzelne Mitglied ergeben können, wie etwa die Gefahr, in wirt- schaftliche Schwierigkeiten zu geraten, begründen nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997, aaO). Der Einwand der Gläubigergefährdung greift in diesem Zusammenhang nicht. Die Mitglieder des Klägers sind in diesem Sinne keine "Gläubiger".

    Letztlich geht die Schlussfolgerung des Beklagten, dass die entgeltliche Betätigung des Klägers gleichbedeutend sei mit der "Pflege und Verbreitung der religiösen Lehre" und damit Hauptzweck und der Zweck des Vereins entfallen würde, wenn die Durchführung von Kursen und Training hinweg gedacht würde, fehl. Die richtige Fragestellung ist die, ob der Zweck des Vereins entfallen würde, wenn die Durchführung von Kursen und Training unentgeltlich erfolgen würde, da der Beklagte darauf hinaus möchte, dass der Zweck dann entfiele, wenn kein Geld eingenommen - und damit kein Gewinn erzielt werden würde. Der Zweck des Vereins würde nach Auffassung der Kammer in diesem Fall aber nicht entfallen, denn maßgeblich für die Mitglieder - auf deren Überzeugung es ankommt - ist die Durchführung der Kurse und des Auditing. Sollte ein zusätzliches Entgelt für die Kurse, Seminare und das Auditing nicht erhoben werden, müssten die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel in anderer Form von den Mitgliedern bereit gestellt werden, beispielsweise durch höhere Mitgliedsbeiträge. Wie ausgeführt, ist es jedoch dem Verein überlassen, in welcher Form seine Mitglieder ihn finanzieren.

    2.

    Soweit der Kläger entsprechend § 2 Ziffer 4 seiner Satzung an Nichtmitglieder Waren wie scientologische Schriften verkauft, ist dies durch das sogenannte Nebenzweckprivileg gedeckt.

    Nach seinen eigenen Angaben verkauft der Kläger an Nichtmitglieder in die Religion von Scientology einführende Literatur. Hierdurch entfaltet er zur Erreichung seiner idealen Ziele - Förderung des Glaubensbekenntnisses der ,,Scientology" - unternehmerische Tätigkeiten, die aber nach Auffassung der Kammer dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (vgl. BGHZ 85, 84 <92 f.>), wobei dies selbst dann gilt, wenn mit dem Beklagten davon ausgegangen wird, dass von dem Kläger mehr als die von ihm benannten 5 Buchtitel (vgl. Schriftsatz vom 05.11.1999, S.73) und Heftchen abgegeben werden. Die Tätigkeiten des Klägers gegenüber seinen Mitgliedern bilden den Hauptanteil an der Verwirklichung des satzungsgemäßen Gesamtzwecks der Pflege und Verbreitung der Scientology Lehre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass 90 % der Tätigkeiten des Klägers in der Abhaltung von Auditing und der Ausbildung zum Auditor bestehen. Dies wurde auch vom Beklagten nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Den von ihm insoweit vorgelegten Zahlen (vgl. Schriftsatz vom 10.11.1999), nach denen die Einkünfte aus Bücherverkäufen in einer Woche im April 1993 beispielsweise 28.075 DM und die Einkünfte aus Kursen und Auditing 81.659,74 DM betrugen, lässt sich Gegenteiliges jedenfalls nicht entnehmen.

    Soweit der Kläger aus diesen Verkäufen einen Gewinn erzielen wollte, wäre dies im Hin- blick auf § 43 Abs. 2 BGB unbeachtlich. Dies könnte allenfalls im Hinblick auf die gewerberechtliche Beurteilung von Bedeutung sein. Wirtschaftliche Betätigungen, die nicht die zivilrechtliche Qualifikation eines Vereins als sogenanntem Idealverein berühren, können die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des Gewerberechts darstellen, wenn die Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Dies ist die Folge des gegenüber den zivilrechtlichen Vorschriften weitergehenden Schutzzwecks des Gewerberechts und gilt sowohl für Betätigungen gegenüber Nichtmitgliedern als auch gegenüber Mitgliedern (vgl. BVerwG, Beschlv. 03.07.1998-1 B 114.97- Buchholz 451.20 § 14 GewO, Nr. 7). Der Einwand des Beklagten, dem Kläger gehe es vornehmlich um Gewinnerzielung, greift deshalb in diesem Verfahren, in dem es allein um die Entziehung der Rechtsfähigkeit geht, nicht durch.

    Ob der Kläger durch die nach außen gerichteten Tätigkeiten gegenüber Nichtmitgliedern einem unternehmerischen Risiko ausgesetzt ist, kann aufgrund dessen, dass diese Tätigkeiten vom Nebenzweckprivileg gedeckt sind, dahin stehen.

    3.

    Ob der Kläger im Rechtssinne eine Religionsgemeinschaft ist, war für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Vorschriften der §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB erschweren bei zutreffendem Verständnis der Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Teil- nahme der Religionsgemeinschaften am Rechtsverkehr nicht in unzumutbarer, mit der nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG i.V.m. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 2, 4 WRV gewährleisteten religiösen Vereinigungsfreiheit unvereinbaren Weise (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997, aaO).

    4.

    Da somit bereits der gesetzliche Tatbestand des § 43 Abs. 2 BGB nicht erfüllt ist, kommt es auf die Frage, ob im Rahmen des § 43 Abs. 2 BGB Ermessen auszuüben ist, und ob der Beklagte das Ermessen gegebenenfalls fehlerfrei ausgeübt hat, nicht mehr an (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 06.11.1997, aaO: Ermessenserwägungen nur in atypischen Fällen).

Der Klage war deshalb insgesamt stattzugeben. Der vom Kläger und dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebungen bedurfte es, mit Ausnahme der durchgeführten Zeugenvernehmung, nicht, da die behaupteten Tatsachen bei der der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Gerichts rechtlich ohne Auswirkungen und damit unerheblich sind bzw. als wahr unterstellt werden konnten. Die Beweisanträge waren deshalb in der mündlichen Verhandlung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom VGH Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Augustenstr. 5 und 7, 70178 Stuttgart) zu beantragen.

gez.: Prof. Schlotterbeck Wilke Dr. Frank

Beschluss vom 17. November 1999

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß den §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf

DM 8.000.--

festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG anfechtbar.

gez.: Prof. Schlotterbeck Wilke Dr. Frank

Beglaubigt.: Stuttgart, den 14.12.99

Verwaltungsgericht Stuttgart

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

[Stempel:] Darz Gerichtshauptsekretärin


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Revised last: 20-01-2000