5.5.3 Verfassungsrechtliche Situation
5.5.3.1 Artikel 4 Grundgesetz
In der Diskussion um neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen ist, wie gezeigt, immer wieder Art. 4 des Grundgesetzes (GG) mit seiner Verbürgung der Religions- und Bekenntnisfreiheit von wesentlicher Bedeutung.
Art. 4 GG beinhaltet mit der Gewährleistung der Freiheit des Glaubens und des Gewissens sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG) einerseits und der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) andererseits drei zentrale Freiheiten. Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens gewährleistet zunächst inhaltlich die innere Freiheit des Einzelnen, das forum internum. Mit der Gewährleistung der Bekenntnisfreiheit geht die Regelung über dieses forum internum hinaus, indem die Freiheit des Bekenntnisses beinhaltet, die eigenen Überzeugungen mitzuteilen. Der Schutz der ungestörten Religionsausübung geht nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts systematisch in der Bekenntnisfreiheit auf. Den Schutz des Grundrechts genießen einmal religiöse Gebräuche und kultische Handlungen. Der Schutz kann aber - wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur "Aktion Rumpelkammer" gezeigt hat - auch auf andere Bereiche übergreifen. In dieser Entscheidung dehnte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Religionsausübungsfreiheit im Zusammenhang mit dem Selbstverständnis der betroffenen Konfession auf die Freiheit zur ungestörten karitativen Betätigung aus (BVerfG, Beschl. v. 16. Oktober 1968, 1 BvR 241/66, in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - Bd. 24, S. 236 ff.). In einer späteren Entscheidung äußerte sich das Gericht zur Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Glaubensfreiheit auf die strafrechtliche Beurteilung einer unterlassenen Hilfeleistung (BVerfG, Beschl. v. 19. Oktober 1971, 1 BvR 387/65, in: BVerfGE, Bd. 32, S. 98 ff.). In dem Fall hatte der Beschwerdeführer aus einer von seiner Frau geteilten Glaubensüberzeugung heraus, das Gebet helfe mehr als das Krankenhaus, nichts gegen die Entscheidung seiner Frau, nicht in das Krankenhaus eingeliefert zu werden, unternommen. Daraufhin war die Frau verstorben. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, daß mit der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung die Ausstrahlungswirkung von Art. 4 Abs. 1 GG verkannt worden sei. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, daß er es unterlassen habe, seine Frau entgegen seiner eigenen Glaubensüberzeugung zur Aufgabe ihrer damit übereinstimmenden Glaubensüberzeugung zu überreden (BVerfG, a.a.O., S. 109).
Aus diesen Entscheidungen kann indes keinesfalls der Schluß gezogen werden, jedes mindestens vorgeblich religiös motivierte Verhalten sei vor dem Hintergrund von Art. 4 GG ohne Weiteres hinzunehmen. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß jedenfalls der Mißbrauch der Religionsfreiheit verhindert werden solle. Aus dem Aufbau der grundrechtlichen Wertordnung, insbesondere der Würde der Person, ergebe sich, daß Mißbrauch namentlich dann vorliege, wenn die Würde der Person anderer verletzt werde (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1960, 1 BvR 59/56, in: BVerfGE, Bd. 12, S. 1 ff., S. 4.).
Wie bereits im Zwischenbericht dargestellt, kann die Abgrenzung des Schutzbereichs der Religionsfreiheit gegenüber anderen geschützten Formen der Willensbetätigung schwierig sein. Von wesentlicher Bedeutung ist auch an dieser Stelle, daß die Bestimmung des Inhalts des Begriffs Religion als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung beim Staat liegt, der gehalten ist, sich bei dieser Begriffsbestimmung neutral zu verhalten und die Bestimmung an objektiven Kriterien vorzunehmen (s.o. Kapitel 5.5.1).
Wesentliches Merkmal der verfassungsrechtlichen Regelung ist, daß Art. 4 GG keine geschriebene Schrankenregelung enthält. Die herrschende Meinung folgert hieraus, daß es in der Verfassung keinen für Art. 4 GG gültigen Gesetzesvorbehalt gibt. In der Anhörung der Enquete-Kommission wurde hierzu vorgetragen, es gebe eine im Vordringen begriffene Meinung in der Literatur, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV) als gültigen Gesetzesvorbehalt anzusehen. Abgesehen von dieser Diskussion ist jedoch unbestritten, daß das Grundrecht verfassungsimmanenten Schranken unterliegt. Damit ist die Grenze der Religionsfreiheit immer dann erreicht, wenn durch ihre Ausübung in nicht hinnehmbarer Weise die verfassungsrechtlich geschützten Rechte anderer verletzt würden. Das bedeutet, daß im Einzelfall eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Lichte der Wertordnung des Grundgesetzes erfolgen muß. Dabei ist es durchaus möglich, daß das Grundrecht aus Art. 4 GG hinter höherrangigen Rechten anderer zurückzustehen hat (z.B. Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit). Die oben dargestellten Gerichtsverfahren wie auch die juristische Diskussion im Zusammenhang mit streitigen Rechtsfragen um neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen zeigen, daß es vor dem Hintergrund des geltenden Verfassungsrechts möglich ist, zufriedenstellende Abgrenzungen zu den Rechten anderer im Einzelfall zu treffen. Bereits in der Anhörung der Verfassungsexperten am Anfang der Arbeit der Enquete-Kommission wurde deutlich, daß die Experten die Einführung eines Gesetzesvorbehalts für Art. 4 GG für unangemessen hielten. Die Experten gaben zu bedenken, ein Gesetzesvorbehalt hätte zur Folge, daß jedes öffentliche Interesse nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Religionsfreiheit genügen würde. Dies hätte eine unnötige und unangemessene Einschränkung der Religionsfreiheit zur Folge. Erst dort, wo höherrangige Rechtsgüter bedroht oder verletzt sind, kann gegebenenfalls staatliches Einschreiten geboten sein. Im übrigen unterliegen solche Aktivitäten, die nur mißbräuchlich unter dem "Deckmantel der Religion" stattfinden, selbstverständlich nicht dem hervorgehobenen Schutz des Art. 4 GG.
Die Enquete-Kommission lehnt eine Änderung von Art. 4 GG, etwa durch Übernahme der Verfassungstreueklausel aus Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG oder durch einen Gesetzesvorbehalt, ab. Eine solche Änderung würde das falsche verfassungspolitische Signal geben, der Gesetzgeber wollte die grundgesetzlich verbürgte Religionsfreiheit einschränken.
Eine solche Änderung ist aber auch überflüssig. Die verfassungspolitische Diskussion hat ergeben, daß auch ohne eine Änderung von Art. 4 GG die geltenden Verfassungsregelungen dem Gesetzgeber ausreichenden Handlungsspielraum lassen, um möglichen Gefahren für die Bürger oder den Staat selbst wirksam zu begegnen. Unstrittig ist, daß Art. 4 GG verfassungsimmanenten Schranken unterliegt. Meinungsunterschiede in der verfassungsrechtlichen Diskussion etwa über eine neue Interpretation der in der Verfassung enthaltenen Ansatzpunkte für eine Schrankenziehung ändern an der grundsätzlichen Haltung der Kommission nichts.
Das Verbot der Staatskirche in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV hat eine grundsätzliche Trennung von Staat und Kirche herbeigeführt. In der Verfassungswirklichkeit hat sich vor diesem Hintergrund eine Kooperation von Staat und Kirche etabliert. Der Einsetzungsauftrag der Enquete-Kommission umfaßte nicht die Frage nach einer generellen Neubestimmung des Verhältnisses von Kirche und Staat.
Die Enquete-Kommission sieht vor diesem Hintergrund keinen Bedarf, Art. 4 GG zu ändern oder zu ergänzen. Die Enquete-Kommission bekennt sich uneingeschränkt zu religiös-weltanschaulicher Freiheit, Toleranz und Pluralität auf der Grundlage von Art. 4 GG. Der Staat hat sich grundsätzlich neutral zu verhalten gegenüber den religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen seiner Bürger.
5.5.3.2 Körperschaftsrechte
Gegenwärtige Rechtslage
Der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierte Art. 137 WRV bestimmt in seinem Abs. 4, daß Religionsgesellschaften die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts erwerben. Darüber hinaus bestimmt Abs. 5, daß Religionsgesellschaften, die bei Inkrafttreten der WRV bereits Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, diesen Status behalten. Ferner bestimmt die Vorschrift: "Anderen Religionsgesellschaften sind auf Ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft." Nach Abs. 7 sind den Religionsgesellschaften die Vereinigungen gleichgestellt, "die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen".
Aufgrund dieser Vorschriften haben neben den sogenannten "Altkorporierten" wie den christlichen Kirchen und den jüdischen Gemeinschaften eine Reihe kleinerer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften den Körperschaftsstatus erhalten, beispielsweise in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg so verschiedene Gruppierungen wie etwa die Freireligiösen und die Mormonen.1 Keine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind die Zeugen Jehovas. Ein diesbezüglicher Antrag wurde von der Berliner Senatsverwaltung abgelehnt. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Berlin gaben der auf Verleihung der Körperschaftsrechte gerichteten Klage statt; das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26.06.19972 die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und den Zeugen Jehovas die Körperschaftsrechte verweigert. Die Zeugen Jehovas haben gegen dieses Urteil eine sehr ausführlich begründete Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es läßt sich nicht sicher vorhersehen, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird.
Hinsichtlich des Merkmals "Zahl der Mitglieder" haben sich die jeweils zuständigen Verwaltungen der Länder bundesweit auf eine Größenordnung von zwei Promille der Bevölkerung verständigt.
Bedeutung der Körperschaftsrechte
Von Verfassungs wegen (Art. 137 Abs. 6 WRV/Art. 140 GG) sind die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Erhebung von Kirchensteuern befugt, ein Recht, welches von den meisten, freilich nicht von allen Körperschaften wahrgenommen wird. Darüber hinaus gibt der Körperschaftsstatus das Recht, von einem Kernbestand traditioneller öffentlich-rechtlicher Befugnisse Gebrauch zu machen.3
Inwieweit derartige Befugnisse (etwa zur Einrichtung eines eigenen Beamtenverhältnisses) heute noch von Bedeutung sind, wird unterschiedlich beurteilt. Allerdings muß man davon ausgehen, daß eine Organisation mit der Verleihung der Körperschaftsrechte insgesamt in eine andere Rechtssphäre versetzt wird, die sich nachhaltig von der privatrechtlichen Organisationsform unterscheidet und dadurch an Einfluß und Ansehen gewinnen kann. So werden die Religionsgemeinschaften, die Körperschaft sind, bei der Besetzung bestimmter Aufsichts- und Beratungsgremien berücksichtigt, beispielsweise bei Rundfunkräten. Darüber hinaus läßt sich absehen, daß sich die Körperschaftsrechte vor dem Hintergrund des zunehmend unübersichtlich werdenden Marktes an religiösen, weltanschaulichen und sonstigen Heilsangeboten zu einer Art staatlichem Gütesiegel entwickeln, dem die "Verbraucher" besonderes Vertrauen entgegenbringen. Diese finanziellen und ideellen Vorteile der Korporationsrechte scheinen erkannt worden zu sein. Selbst die Zeugen Jehovas, die noch in den 60er Jahren einen derartigen staatsnahen Status strikt abgelehnt haben, legen nunmehr Wert darauf, wie die sehr nachhaltige Prozeßführung belegt.
Das Problem
Damit stellt sich die Frage, ob jeder religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft, sofern sie über eine bestimmte Dauer und einen bestimmten Mitgliederstand verfügt, der besondere Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Ansehen der jeweiligen Glaubens- oder sonstigen Inhalte verliehen werden muß. Der Weimarer Verfassungsgeber hatte ursprünglich dieses offene Konzept im Auge gehabt, dies freilich angesichts der Tatsache, daß seinerzeit rund 98 % der Bevölkerung in den christlichen Kirchen organisiert waren und kleinere bzw. neuere religiöse Gemeinschaften, zumeist christliche Randgruppen, weder zahlenmäßig noch gesellschaftlich irgendeine Bedeutung hatten (abgesehen von den aber zahlenmäßig ebenfalls eher marginalen jüdischen Gemeinschaften). Diese soziologischen Voraussetzungen haben sich nachhaltig geändert. Das führt zu der Frage, ob der religiös neutrale Staat des Grundgesetzes verpflichtet ist, jede weitere Vereinigung und Gemeinschaft durch die Verleihung der Körperschaftsrechte als gleichsam offiziösen Kooperationspartner anzuerkennen, wenn dieser nur die Mindestzahl von etwa zwei Promille der Bevölkerung im jeweiligen Bundesland erreicht und auch sonst eine bestimmte Dauer aufweist, wobei hierfür nach vielfacher Ansicht bereits der Übergang in die zweite Generation ausreicht. Diese Frage wird nach überwiegender Meinung verneint. Nach fast einhelliger Auffassung im Schrifttum soll es bei der Frage, ob die Körperschaftsrechte verliehen werden sollen, nicht auf die bloß formale Beurteilung der "Gewähr der Dauer" ankommen, sondern dieses Merkmal soll durch weitere ungeschriebene Kriterien zur Beurteilung der Körperschaftsfähigkeit ergänzt werden. Welches diese ergänzenden Merkmale sein sollen, ist freilich umstritten. Als gleichsam "mitgeschriebene" Merkmale werden beispielsweise Rechtstreue, Hoheitsfähigkeit, eine "allgemeine Anerkennungswürdigkeit" und vereinzelt sogar "eine positive Grundeinstellung gegenüber dem Staat" gefordert. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem oben bereits erwähnten Urteil zu den Zeugen Jehovas auf den Standpunkt gestellt, daß der Staat von einer Organisation, die die Körperschaftsrechte erstrebt, Rechtstreue erwarten könne, wozu auch gehöre, daß sich die um den Korporationsstatus bemühende Gemeinschaft in ihrem Handeln und Wirken innerhalb der verfassungsimmanenten Grenzen hält. Notfalls sei der Staat berechtigt, eine Gemeinschaft in die Schranken der grundgesetzlichen Ordnung zurückzuweisen. Der Staat könne nicht verpflichtet sein, eine Vereinigung durch Verleihung der Körperschaftsrechte zu unterstützen, wenn diese die in der Verfassung stillschweigend vorausgesetzte und die Förderung rechtfertigende Gemeinwohldienlichkeit durch ihr tatsächliches Wirken widerlege. Im konkreten Einzelfall versagte das Bundesverwaltungsgericht den Zeugen Jehovas den Körperschaftsstatus deshalb, weil diese ihren Mitgliedern systematisch untersagen, an Wahlen und damit an der fundamentalen Legitimation des demokratischen Staates teilzunehmen. Diese Auffassung ist nicht unumstritten geblieben. So hat der Staatskirchenrechtler H. Weber in einem sehr umfangreichen Gutachten, welches für die Zeugen Jehovas in dem genannten Verfahren erstattet worden war, die entgegengesetzte Auffassung ausführlich begründet. Es läßt sich derzeit nicht absehen, wie das Bundesverfassungsgericht sich zu den aufgeworfenen Fragen verhalten wird. Sollte das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen, wäre damit für die Zukunft Rechtssicherheit insoweit geschaffen, als nicht jede Organisation ungeachtet ihres Lebens und ihrer Lehre die Verleihung der Körperschaftsrechte verlangen könnte. Aufgrund der geschilderten herrschenden Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Hinblick auf neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen eine Änderung oder Ergänzung der Verfassung nicht erforderlich. Gleiches gilt für einen diesbezüglichen Prüfauftrag.